Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien- (fern)verkehr (Ausgenommen sind Zuschüsse für den Luftverkehr) können steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.
Darüber hinaus können auch Zuschüsse zu den Aufwendungen für allgemeine (private) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen; das gilt allerdings nur für den Personennahverkehr.
Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. [Vgl. im Einzelnen BMFSchreiben vom 15.08.2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 (BStBl 2019 I S. 875)] Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird beim Arbeitnehmer um den Arbeitgeberzuschuss gemindert. (Vgl. § 3 Nr. 15 EStG.)
Danach wäre z. B. auch die Übernahme der Kosten für ein Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 07.11.2023 – IV C 5 – S 2342/19/10007) hat jetzt klargestellt, dass die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eines solchen Zuschusses nicht dadurch gefährdet wird, dass in Einzelfällen auch die Nutzung bestimmter Fernzüge (IC-/ICE-Verbindungen) mit dem Deutschlandticket gestattet ist.
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