Steuerliche Entlastungen für behinderte Menschen ab 2021

Steuerliche Entlastungen für behinderte Menschen

Behinderte Menschen können für ihre Anforderungen des täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarfs anstelle eines Einzelnachweises im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen.

Durch den Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen ist vorgesehen, die Pauschbeträge anzuheben sowie die Voraussetzungen und Nachweispflichten für die Inanspruchnahme zu erleichtern.

Steuerliche Entlastungen für behinderte Menschen ab 2021 im Detail

  • Die Behinderten-Pauschbeträge können künftig bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 50) geltend gemacht werden. Die bisherigen besonderen Zusatzvoraussetzungen für Behinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 50 entfallen. Die bisherigen Pauschbeträge sind weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig, werden aber verdoppelt (s. Entwurf § 33b Abs. 2 und 3 EStG).
  • Für behinderungsbedingte Fahrtkosten wird eine gesetzliche Pauschbetragsregelung eingeführt; je nach Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Entwurf § 33 Abs. 2a EStG: Die Beträge entsprechen dann der bisherigen Regelung in R 33.4 Abs. 4 EStR) ergeben sich auf Antrag Pauschbeträge von 900 Euro bzw. 4.500 Euro. Die zumutbare Belastung ist zu berücksichtigen
  • Ferner können Steuerpflichtige, denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer behinderten Person entstehen, regelmäßig einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Dieser kann künftig unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung „hilflos“ vom Pflegenden geltend gemacht werden, und zwar
    • bei Pflegegrad 2 in Höhe von 600 Euro,
    • bei Pflegegrad 3 in Höhe von 1.100 Euro
      und
    • bei Pflegegrad 4 oder 5 in Höhe von 1.800 Euro (bisher 924 Euro) (vgl. Entwurf § 33b Abs. 6 EStG)


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