Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein doppelter Haushalt in steuerlicher Hinsicht liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Arbeitsstätte nicht am Wohnort befindet und am Beschäftigungsort eine weitere Wohnung unterhalten wird.
Neben der Miete und den Nebenkosten können auch Kosten für Einrichtungsgegenstände der Wohnung am Beschäftigungsort (ggf. im Wege der Abschreibungen) berücksichtigt werden. Seit 2014 ist der Abzug von Kosten für „die Nutzung der Unterkunft“ am Beschäftigungsort allerdings auf 1.000 Euro monatlich beschränkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002 |BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 104) vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in die 1.000 Euro-Grenze einzubeziehen sind.
Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes wird ab 01.09.01 neben der Familienwohnung eine Wohnung am neuen Beschäftigungsort angemietet. Die monatliche Miete inkl. Nebenkosten beträgt 900€.
Dazu sind für diverse Einrichtungsgegenstände (z. B. Möbel, Haushaltsartikel) im Jahr 01 3.000€ angefallen.
Obwohl insgesamt (Miete 900€ x 4 =) 3.600€ + 3.000€ = 6.600€ Aufwand entstanden ist, würde die Finanzverwaltung nur (4 x 1.000€ =) 4.000€ berücksichtigen.
Jedoch ist ein Finanzgericht (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E) anderer Auffassung bzgl. der Thematik doppelte Haushaltsführung und berücksichtigt die Kosten für Einrichtungsgegenstände neben dem Höchstbetrag für die Unterkunft, sodass im Beispiel der volle Aufwand abzugsfähig wäre.
Gegen das Urteil wurde jedoch Revision eingelegt; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist abzuwarten.