Termine und Hinweise zum Jahresende 2017 für Arbeitnehmer

Termine 2017

Das Jahr 2017 geht langsam auf sein Ende zu – Zeit für steuerliche Pflichten!
Deshalb haben wir für Sie die Termine und Hinweise zum Jahresende 2017 für Arbeitnehmer zusammengestellt.

Antrags- und Abgabefristen

Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal) werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt.

Eine Änderung der Merkmale für das laufende Jahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. November 2017 beim Finanzamt beantragt werden.
Lohnsteuer-Freibeträge (z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) sind grundsätzlich nur auf Antrag zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Summe der zu berücksichtigenden Freibeträge mehr als 600 Euro beträgt (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 1.000 Euro übersteigen. Ab Oktober 2017 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2018 beantragt werden, der längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt wird. Ändern sich die Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums, kann der Freibetrag angepasst werden (s. hierzu § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. EStG). Ein Antrag für das laufende Jahr 2017 kann noch bis zum 30. November 2017 beim Finanzamt gestellt werden.

Bis zum 31. Dezember 2017 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuer-Veranlagung 2013 – sog. Antragsveranlagung – beantragen (für die Antragsveranlagung gilt die allgemeine Festsetzungsfrist von 4 Jahren | s. R 46.2 Abs. 2 EStR).

Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug

Für das Jahr 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000 Euro (bei Ehepartnern 18.000 Euro). Bedeutung hat die Höhe des Grundfreibetrags z. B. bei der Feststellung, bis zu welchen Monatslöhnen keine Lohnsteuer anfällt:

  • Steuerklasse I: 1.029 €
  • Steuerklasse II: 1.225 €
  • Steuerklasse III: 1.953 €
  • Steuerklasse IV: 1.029 €
  • Steuerklasse V: 106 €

Zu beachten ist, dass es im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung zu Steuernachzahlungen kommen kann (z. B. bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V oder wenn andere Einkünfte vorliegen) und dass ggf. bei den Sozialversicherungsbeiträgen die Gleitzonenregelung angewendet werden kann.

Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften

Auch für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungspflicht (vgl. § 147a Abgabenordnung – AO), wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie der ggf. nicht dem Abgeltungsteuerverfahren unterliegenden Kapitalerträge im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000 Euro (ggf. je Ehepartner) war.

In diesem Fall müssen von Beginn des Folgejahres an die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht gilt – wie im betrieblichen Bereich – auch für elektronische Daten.

Zudem entfällt die Aufbewahrungspflicht erst, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000 Euro fünf Jahre in Folge nicht überschritten wurde. Somit sind auch entsprechende Unterlagen aus dem Jahr 2017 aufzubewahren, wenn in einem Jahr seit 2012 die Grenze über schritten wurde.

Haushaltsnahe Dienst-/Handwerkerleistungen

Für Ausgaben in Privathaushalten – z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen – kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro, beantragt werden. Daneben gilt für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Beitrag „So sparen Sie Steuern mit Renovierungsarbeiten“.

Soll noch für 2017 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31. Dezember 2017 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen

Kapitalerträge werden grundsätzlich durch einen – in der Regel von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern und Banken vorgenommenen – Steuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert. Verluste z. B. aus Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vor getragen. Sollen nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer- Erklärung 2017 geltend gemacht werden, muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung spätestens bis zum 15. Dezember 2017 bei der betroffenen Bank gestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).