Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für die Ausführung unternehmerischer Tätigkeiten bezogen wird. (Zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug siehe § 15 UStG.) Hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen ist zu unterscheiden: (Siehe hierzu Abschn. 15.2c UStAE.)
Bei teilweiser unternehmerischer/nichtunternehmerischer Verwendung verlangt die Finanzverwaltung eine „zeitnahe“ gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung; „zeitnah“ bedeutet in diesem Zusammenhang spätestens bis zum 31.07. des Folgejahres. Fehlt diese gesonderte Dokumentation oder kommt sie zu spät, unterstellt die Finanzverwaltung die vollständige Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich und versagt deshalb (rückwirkend) den Vorsteuerabzug.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs [Siehe BFH-Urteil vom 20.09.2022 (Fußnote 24), Rz. 26.] ist eine gesonderte Mitteilung an die Finanzverwaltung nicht erforderlich, wenn anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der genannten Frist erkennbar geworden sind, feststeht, dass der fragliche Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wurde. Bei Gebäuden können als Zuordnungsnachweis z. B. in der Bauzeichnung gekennzeichnete Büro- oder Werkstatträume oder ein Mietvertrag über Gewerberäume mit Umsatzsteuerausweis dienen.
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