Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen in Hotels, Pensionen usw. sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Das gilt jedoch nicht für (Neben-)Leistungen zur Beherbergung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; hierfür ist der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden. Das bedeutet, dass für Nebenleistungen wie Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen, WLAN, Fitness- und Wellnesseinrichtungen usw. 19% Umsatzsteuer abzuführen sind, auch wenn dafür kein besonderes Entgelt in der Rechnung ausgewiesen wurde. In diesem Fall ist der Nebenleistungsanteil zu schätzen. [Vgl. dazu Abschn. 12.16 Abs. 11 und Abs. 12 UStAE.]
Dieses Aufteilungsgebot widerspricht allerdings dem umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. [Siehe dazu Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE.] Danach würden auch die Nebenleistungen bei einer Beherbergung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen.
Der Bundesfinanzhof (Siehe BFH-Beschlüsse vom 10.01.2024 XI R 11/23, XI R 13/23 und XI R 14/23) hat Zweifel, ob das Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen mit EU-Recht vereinbar ist, und hat deshalb den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung angerufen.
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