Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft

Erbschafft

Gewinne aus der Veräußerung einer privaten, nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie sind regelmäßig dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. (Siehe hierzu § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.) Das gilt auch für geerbte Grundstücke, wobei die „Spekulationsfrist“ mit der (ursprünglichen) Anschaffung des Grundstücks durch den Erblasser beginnt.

Der Bundesfinanzhof [BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 13/22 (BStBl 2025 II S. 78); siehe auch Informationsbrief März 2024 Nr. 2] hatte entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer (Mit-)Erbengemeinschaft nicht zu einer anteiligen Anschaffung eines zur Gemeinschaft gehörenden Grundstücks führt und deshalb keine neue Spekulationsfrist ausgelöst wird. Das Gericht widersprach damit der Auffassung der Finanzverwaltung. [Siehe BMF-Schreiben vom 14.03.2006 – IV B 2 – S 2242 – 7/06 (BStBl 2006 I S. 253), Rz. 43.]

Durch das Jahressteuergesetz 2024 [Vgl. Art. 3 Nr. 8 JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387).] wurde allerdings § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG geändert, sodass auch die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt.

Das bedeutet, dass bei Immobiliengeschäften innerhalb einer Erbengemeinschaft entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neue Spekulationsfristen beginnen und dadurch steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte entstehen können. Die Änderung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. (Vgl. § 52 Abs. 31 EStG i. d. F. des JStG 2024.)


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