Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

Säumniszuschläge

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 entschieden, (BVerfG vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen (Siehe §§ 233a, 238 AO) in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungs – zeiträume ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist.

Bis zum 31.12.2018 gilt die Regelung dennoch fort, während der Gesetzgeber für Verzinsungszeiträume ab 2019 zu einer Neuregelung verpflichtet wurde. Aktuell erfolgt diese Verzinsung mit 0,15 % pro Monat. (Siehe § 238 Abs. 1a AO)

Die Entscheidung des Bundesverfassungs – gerichts bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen, sodass Unsicherheit bestand, ob die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen, die bei verspäteter Zahlung einer fälligen Steuer entstehen, (Siehe § 240 Abs. 1 AO) anzuwenden sind und die Festsetzung von Säumniszuschlägen damit gleichfalls verfassungswidrig ist.

Mit fünf aktuell veröffentlichten Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof [Vgl. BFH vom 23.08.2023 X R 30/21 sowie vom 13.09.2023 XI B 38/22 (AdV), XI B 52/22 (AdV) und X B 52/23 (AdV) sowie vom 16.10.2023 V B 49/22 (AdV).] jetzt – wohl abschließend – klargestellt, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Dies gilt sowohl für Entstehungszeiträume bis zum 31.12.2018 als auch für Zeiträume ab 2019.


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