Viele Steuerpflichtige haben sich in der Vergangenheit gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags durch Einsprüche oder Änderungsanträge mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gewehrt.
Die Finanzverwaltung hat nun eine sog. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder [Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.08.2025 – S 0625 (BStBl 2025 I S. 1522).] zur Zurückweisung dieser Einsprüche und Änderungsanträge erlassen.
Danach werden alle am 04.08.2025 anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidari – tätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen der Verstoß des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gegen das Grundgesetz geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für am 04.08.2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Jahre vor 2020.
Grundlage und Voraussetzung der Allgemeinverfügung sind die vorangegangenen abschlägigen Entscheidungen in Musterprozessen des Bundesverfassungsgerichts, (BVerfG-Beschlüsse vom 10.06.2013 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11 sowie vom 07.06.2023 2 BvL 6/14.) das u. a. drei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht zur Entscheidung angenommen hatte, sowie des Bundesfinanzhofs, der u. a. in einem Urteil [BFH-Urteil vom 20.02.2024 IX R 27/23 (II R 27/15) (BStBl 2024 II S. 444).] die Erhebung der Abgabe für die Jahre 1999 bis 2002 als verfassungsgemäß erachtet hatte.
Gegen die Allgemeinverfügung können die Betroffenen Klage erheben; ein Einspruch ist ausgeschlossen. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt ein Jahr und beginnt am 30.08.2025.
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