Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung?

Grunderwerbssteuer

Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) zur Ermittlung der für die Grundsteuer maßgeblichen Grundstückswerte werden zum 01.01.2025 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Die Berechnung der neuen Grund steuerwerte für Grundstücke erfolgt jedoch nicht bundeseinheitlich. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen sowie die Länder Saarland und Sachsen haben die „Länderöffnungsklausel“ in Anspruch genommen und vom sog. Bundesmodell abweichende Regelungen geschaffen.

Das Bundesmodell steht im Verdacht, verfassungswidrig zu sein. Ein Finanzgericht hat in zwei Beschlüssen [Vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23 (EFG 2024 S. 93 und S. 135), anders Sächsisches FG vom 24.10.2023 2 K 574/23, das gegen das Bundesmodell (in Sachsen mit abweichen – den Steuermesszahlen) keine Einwände hatte.] erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsmethode geäußert. Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die gewählte Regelung eine gleichheitswidrige Nivellierung der Grundstücks – bewertung bewirkt, die zu einer systematischen Unterbewertung hochwertiger Immobilien und zu einer systematischen Überbewertung von Immobilien mit schlechten Ausstattungsmerkmalen bzw. in schlechteren Lagen führt.

Außerdem wurde das rechtmäßige Zustandekommen der Bodenrichtwerte wegen großer Daten lücken bei deren Ermittlung angezweifelt.

Inzwischen sind die Verfahren beim Bundes – finanzhof (Az. des BFH: II B 78/23 und II B 79/23.) anhängig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten ist. (Weitere anhängige Verfahren: FG Berlin-Brandenburg 3 K 3142/23, FG Rheinland- Pfalz 4 K 1205/23, FG Köln 4 K 2189/23, FG Düsseldorf 11 K 2310/23 Gr und 11 K 2309/23 Gr.)


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