Wie Sie von der Lohnsteuer-Ermäßigung profitieren

Lohnsteuer-Ermäßigung

Lohnsteuer-Ermäßigung und Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können Sie als Arbeitnehmer bereits beim Lohnsteuerabzug geltend machen.

Dadurch tritt die steuermindernde Wirkung dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein.

Dazu müssen Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt stellen. Die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank (siehe dazu §§ 39 und 39e EStG).

Des weiteren können Sie ab dem 1. Oktober 2018 einen Lohnsteuer-Freibetrag für 2019 beantragen, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt (vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG).

Außerdem können Sie bis zum 30. November 2018 auch noch einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2018 stellen, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann (vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG).

 

Lohnsteuer-Ermäßigung und berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen.

Allerdings ist ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).

 

Beträge ohne Beachtung der Antragsgrenze

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt (vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG).

 

Lohnsteuer-Ermäßigung und Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind.

Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

 


 

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