Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike (auch) zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil korrespondierend zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei der Überlassung eines betrieblichen PKW mit 1 % der auf 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung für das E-Bike anzusetzen.
Bezug hierauf nimmt das BMF-Schreiben vom 17. November 2017 – IV C 5 – S 2334/12/10002-04 (BStBl 2017 I S. 1546) mit Verweis auf den einheitlichen Ländererlass vom 23. November 2012 (BStBl 2012 I S. 1224).
Das gilt regelmäßig auch, wenn das überlassene E-Bike vom Arbeitgeber geleast wurde. Verwendet ein Arbeitnehmer ein eigenes E-Bike z. B. für die Fahrten zum Arbeitsplatz und hat er hier die Möglichkeit, das E-Bike kostenlos aufzuladen, besteht darin kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil; ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug liegt also insoweit nicht vor.
Das gilt jetzt auch für E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht (bei Motorunterstützung bis 25 km pro Stunde) besteht.