Weitere Anhebung des Mindestlohns und Erhöhung der Grenze für geringfügige Beschäftigung

Anhebung des Mindestlohns 2022

Für das Jahr 2022 wurden bereits zwei Anhebungen des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission beschlossen:

Ab01.01.20229,82 €
01.07.202210,45 €
jeweils brutto pro Zeitstunde

Durch eine weitere gesetzliche Regelung [Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Bundesrats-Drucksache 82/22)] ist vorgesehen, den Mindestlohn erneut zu erhöhen:

Ab01.10.202212,00 €

Bisher war bei Anhebungen des Mindestlohns immer zu beachten, dass dadurch bei einzelnen Minijobs ggf. die Grenze von 450 Euro als Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung überschritten werden konnte und die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden musste. Das soll ab dem 01.10.2022 dadurch vermieden werden, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze nach der Steigerung des Mindestlohns richtet. Sie orientiert sich dann an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Ab Oktober 2022 wird die Geringfügigkeitsgrenze damit von 450 Euro auf 520 Euro angehoben.

In diesem Zusammenhang wird ab dem 01.10.2022 auch die Grenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Gleitzone) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 450,01 Euro bis 520 Euro soll eine bis zum 31.12.2023 befristete Bestandsschutzregelung gelten, sodass für diese Arbeitnehmer die Sozialversicherungspflicht bestehen bleibt.

Darüber hinaus ist nunmehr gesetzlich geregelt, inwieweit ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unschädlich ist (z. B. wegen einer begrenzten Mehrarbeit, etwa wegen einer Krankheitsvertretung). Danach kann es in diesen Fällen bei einer geringfügigen Beschäftigung bleiben, wenn die Grenze innerhalb eines Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (das entspricht im Kalenderjahr insgesamt höchstens dem 14-Fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze). [siehe § 8 Abs. 1b Sozialgesetzbuch IV n. F. Zur bisherigen Regelung siehe Tz. 2.2.1.1 der Geringfügigkeitsrichtlinien]


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