Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen erfolgt grundsätzlich durch den 25%igen [Bei Kirchensteuerpflicht gilt ein geringerer Abgeltungsteuersatz von 24,45% (bei 9% Kirchensteuer) bzw. 24,51% (bei 8% Kirchensteuer)] Kapitalertragsteuerabzug. (Vgl. Informationsbrief Juni 2025 Nr. 4.) Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen werden regelmäßig durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe
von 1.000 Euro (Ehepartner bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) abgegolten; der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist nicht möglich, auch wenn diese – z. B. für einen privaten Vermögensverwalter – den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Der Bundesfinanzhof [Vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2014 VIII R 34/13 (BStBl 2015 II S. 387), vom 28.01.2015 VIII R 13/13 (BStBl 2015 II S. 393) und vom 11.12.2018 VIII R 7/15 (BStBl 2019 II S. 231)] hat bereits mehrfach entschieden, dass dieses Werbungskostenabzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Im Zusammenhang mit der Senkung des Steuertarifs auf 25% für positive Kapitalerträge sei die Typisierung der Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag auch für die Bezieher höherer Kapitaleinkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof [BFH-Beschluss vom 08.04.2025 VIII B 79/24 (BFH/NV 2025 S. 677).] jetzt bestätigt. Es bleibt damit bei den wenigen Fällen, in denen die tatsächlichen Werbungskosten von privaten Kapitaleinkünften abgezogen werden dürfen (dafür kommt aber der Sparer-Pauschbetrag nicht in Betracht), wie bei Zinsen auf Darlehen (Das Gleiche gilt für Gewinnanteile auf stille Beteiligungen) an Angehörige oder die „eigene“ GmbH sowie bei Gewinnanteilen aus einer Kapitalgesellschaft, wenn statt der Abgeltungsteuer die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gewählt wird (vgl. § 32d Abs. 2 EStG).
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