Wie Sie eine ordnungsmäßige Rechnung erstellen

ordnungsmäßige Rechnung

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende ordnungsmäßige Rechnung setzt u. a. Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und Art der sonstigen Leistung voraus (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG).

Für eine ausreichende Leistungsbeschreibung sind Art und Umfang so zu präzisieren, dass sie eine Identifizierung der Leistung ermöglichen und dadurch ggf. eine mehrfache Abrechnung ausschließen. Eine erschöpfende Beschreibung wird nicht vorausgesetzt.

Auch kann in der Rechnung auf andere genau bezeichnete Dokumente (z. B. Auftragsbestätigung) verwiesen werden, aus denen sich die konkrete Leistungsbeschreibung ergibt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV).

Doch eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen für sich allein reicht in der Regel nicht aus. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 15.09.2016 C-516/14 „Barlis 06“) u. a. entschieden, dass die Bezeichnung „juristische Dienstleistungen“ ein zu breites Spektrum umfasse.

Vorgaben des Bundesfinanzhofs für eine ordnungsmäßige Rechnung

Bereits zuvor hat der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 05.02.2010 XI B 31/09 [BFH/NV 2010 S. 962]) entschieden, dass allgemeine Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ nicht hinreichend konkret genug seien.

Zudem hat der Bundesfinanzhof In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15.10.2019 V R 29/19) seine Rechtsprechung hinsichtlich der Leistungsbeschreibung für Bauleistungen konkretisiert. Dabei wurde im Streitfall als Tätigkeitsbeschreibung zwar lediglich „Trockenbauarbeiten“ angegeben, die erbrachte Leistung wurde aber durch die weiteren Angaben zum konkreten Bauvorhaben sowie zum Ort der Leistungserbringung hinreichend präzisiert.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die angegebene Leistungsbeschreibung ausreichend ist für eine ordnungsmäßige Rechnung. Sollte diese eher zu allgemein gehalten sein, kann dies zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger führen bzw. eine Korrektur der Rechnung erforderlich machen.


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