Wie Sie mit Lohnsteuer-Ermäßigung und Freibetrag sparen können

Freibetrag
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein.

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank (siehe dazu §§ 39 und 39e EStG).

Ab dem 1. Oktober 2017 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2018 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt (vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. EStG).

Bis zum 30. November 2017 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2017 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

 

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen.

Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

 

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

 

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt (vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG).

 

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind.

Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.