Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung im Rahmen der sog. Basisversorgung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Leistet die Krankenkasse Beitragsrückerstattungen, die auf die Basisabsicherung entfallen, mindern diese die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zugeflossen sind (vgl. BMF-Schreiben vom 24.05.2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 [BStBl 2017 I S. 820], Rz. 87 ff).
Durch Bonusprogramme fördern Krankenkassen gesundheitsbewusstes Verhalten. So kann z. B. die Teilnahme an verschiedenen Vorsorgemaßnahmen dadurch „belohnt“ werden, dass die Krankenkasse bestimmte Aufwendungen für die Gesundheit fördert, die eigentlich nicht zum Leistungskatalog gehören (z. B. Erstattung für eine Brille oder Kontaktlinsen, Behandlungen bei einem Heilpraktiker, Massagen, Rückenschule).
Soweit im Rahmen eines Bonusprogramms zusätzliche Aufwendungen des Versicherten erstattet werden, besteht kein Zusammenhang mit den Beiträgen, sodass eine Kürzung der Sonderausgaben insoweit nicht zulässig ist (siehe BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 17/15 [BStBl 2016 II S. 989] sowie BMF-Schreiben vom 24.05.2017 [Fußnote 19]).
Im Streitfall erhielt der Steuerpflichtige von seiner Krankenkasse einen (pauschalen) Bonus für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung sowie für eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio oder Sportverein.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18) klargestellt, dass auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug mindern.
Entsprechende Zahlungen sind nach Auffassung des Gerichts auch nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung für die Nichtkürzung der Sonderausgaben ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.
Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof eine Minderung des Sonderausgabenabzugs durch die Beitragserstattung der Krankenkasse vorgeschrieben.
Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.
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