Anwendung der Regelungen zur neuen Aktivrente

Aktivrente

Durch das Aktivrentengesetz [Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 361)] wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2026 eine neue Regelung zur Besteuerung von Arbeitslohn geschaffen.

Danach wird ab 2026 der Arbeitslohn von aktiv beschäftigten Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Höhe von 24.000 Euro jährlich steuerfrei gestellt (sog. Aktivrente). [Für nach dem 31.10.1959 Geborene beginnt die Steuerbefreiung später (siehe § 235 SGB VI)] Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht oder hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr über bestanden, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt. Ausgenommen von der steuerlichen Förderung sind geringfügig Beschäftigte.

Entscheidend ist die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Arbeitnehmer; auf die vorherige Art der Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. Danach sind z. B. auch davor Selbständige oder Verbeamtete grundsätzlich begünstigt.

Die Steuerfreiheit besteht unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG wegen Erreichens einer Altersgrenze.

Weitere Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber (Darüber hinaus können Aktivrentner freiwillig Rentenversicherungbeiträge leisten) für diesen Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge (Nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI) entrichtet. Außerdem fallen beim Arbeitgeber und auch beim Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

Der Arbeitgeber soll den Freibetrag bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigen.

Konnte der Arbeitgeber den Freibetrag zu Jahresbeginn noch nicht berücksichtigen, kann er den Lohnsteuerabzug insoweit nachträglich korrigieren.

Ist auch das nicht möglich, kann der Arbeitnehmer die Steuerbefreiung der Aktivrente nachträglich in seiner Einkommensteuer-Erklärung geltend machen.

Beim Werbungskostenabzug ist allerdings zu beachten, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen (§ 3c Abs. 1 EStG).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, der seine Regelaltersgrenze bereits 2025 erreicht hat, erhält seit Januar 2026 monatlich 3.000 € Arbeitslohn; davon sind monatlich 2.000 € steuerfrei, sodass im Jahr nur 12.000 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugrunde zu legen sind.
Dem Arbeitnehmer sind in 2026 Werbungskosten in Höhe von 3.000 € (Arbeitsmittel und Entfernungspauschale) entstanden. Da diese Werbungskosten nicht ausschließlich dem steuerfreien oder steuerpflichtigen Teil zugeordnet werden können, sind sie im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn aufzuteilen:
12.000 € (steuerpflichtiger Arbeitslohn) / 36.000 € (gesamter Arbeitslohn) = 1 / 3
Von den Werbungskosten kann deshalb nur 1/3 = 1.000 € bei der Veranlagung abgezogen werden (im Beispielsfall jedoch mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €).

Das Abzugsverbot gilt auch für die mit der steuerfreien Aktivrente im Zusammenhang stehenden und vom Arbeitnehmer getragenen Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). (Vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.)


Möchten Sie regelmäßig Neuigkeiten aus dem Steuer- und Finanzrecht sowie nützliche Steuertipps erhalten?

Abonnieren Sie unseren Newsletter! (Sie erhalten keine Werbemails und wir geben Ihre Adresse auch nicht weiter – siehe unsere Datenschutzerklärung)

Newsletter abonnieren