
In der Vergangenheit brauchten eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nach § 8 EStDV steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro betrug; das bedeutet, dass beide Grenzen kumulativ zu beachten waren. Da sich Grundstückwerte z. B. inflationsbedingt ändern können, war die Einhaltung der Grenzen ggf. jährlich zu prüfen.
Nach der ab 30.12.2025 geltenden Regelung [Siehe Art. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 372)] brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 m2 oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Die Überprüfung erfolgt in einem ersten Schritt anhand der Quadratmetergrenze vom 30 m2. Nur wenn diese Grenze überschritten wird, ist in einem zweiten Schritt die Prüfung anhand der Wertgrenze von 40.000 Euro erforderlich.
Diese Neuregelung ist rückwirkend in allen am 30.12.2025 noch offenen Fällen anzuwenden.
Nach dem in § 8 EStDV neu eingefügten Satz 2 dürfen für nach dem 31.12.2025 beginnende Wirtschaftsjahre Aufwendungen, die mit dem nicht als Betriebsvermögen behandelten Grundstücksteil von untergeordnetem Wert in Zusammenhang stehen (insbesondere die Abschreibungen), nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Betriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten sollen dagegen weiterhin abzugsfähig bleiben. (Siehe dazu die Begründung in der Bundesrats-Drucksache 626/25 S. 30)
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