Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlage

Für bestimmte (kleine) Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 eine Einkommensteuerbefreiung (Vgl. § 3 Nr. 72 EStG, anzuwenden bereits ab dem 01.01.2022) sowie bei der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (Vgl. § 12 Abs. 3 UStG, anzuwenden ab dem 01.01.2023.) eingeführt.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie lässt die Finanzverwaltung [Vgl. BMF-Schreiben vom 12.06.2023 – IV A 3 – S 0301/19/10007 (BStBl 2023 I S. 990).] zu, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen bei Betriebseröffnung auf die sonst erforderliche steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Gewerbebetrieb besteht nur aus nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen.
  • Es wird die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) angewendet und das Unternehmen beschränkt sich ausschließlich auf den Betrieb einer nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG begünstigten Photovoltaikanlage sowie ggf. auf eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 UStG).

Dies gilt in allen Fällen, in denen mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ab dem 01.01.2023 oder später begonnen wurde.

In besonderen Einzelfällen dürfen die örtlich zuständigen Finanzämter jedoch die Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO anfordern.


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