Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2019 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2018 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2019 stellen.
Dieser Termin verschiebt sich gem. § 108 Abs. 3 AO (sog. Wochenend- oder Feiertagsregelung) auf den nächsten Werktag.
Dazu gilt: Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig.
Auch ist der Antrag regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln (siehe §§ 46 bis 48 UStDV).
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum 10. Februar 2019 entrichtet wird.
Zudem wird diese Sondervorauszahlung regelmäßig auf die am 10. Februar 2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 angerechnet.
Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Denn bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf).
Wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat, ist Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Betrug die Umsatzsteuer 2018 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. § 18 Abs. 2 UStG).
Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2019 beim Finanzamt zu stellen.
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