Die Vererbung einer vom Erblasser selbst genutzten Immobilie (Wohnung, Einfamilienhaus) an den über lebenden Ehepartner oder an Kinder steht steuerlich unter einem besonderen Schutz – doch wie sieht es bei Reparaturarbeiten aus?
Der Erwerb bleibt regelmäßig erbschaftsteuerfrei, wenn auch der Erbe das sog. Familienheim nach dem Tod des Erblassers für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt.
Problematisch kann in diesem Zusammenhang sein, wenn der Erbe (z. B. Tochter oder Sohn) die geerbte Wohnung umfangreich renovieren bzw. sanieren muss, bevor er tatsächlich in das Familienheim einziehen kann. Das Gesetz schreibt hier vor, dass die Immobilie beim Erwerber „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ sein muss (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG).
Eine Unverzüglichkeit liegt regelmäßig bei einem Einzug innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall vor. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Erwerber für die Inanspruchnahme der Begünstigung glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ein Überschreiten des 6-Monats-Zeitraums aufgrund von Renovierungsarbeiten an der Wohnung kann nur unter besonderen Voraussetzungen unschädlich sein, wenn z. B. ein gravierender Mangel vorliegt, der erst während der Renovierung entdeckt wird (vgl. BFH-Urteile vom 23.06.2015 II R 39/13 [BStBl 2016 II S. 2259 und vom 28.05.2019 II R 37/16 [BStBl 2019 II S. 678]).
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 24.10.2019 [3 K 3184/17 Erb (EFG 2020 S. 214)] dazu klargestellt, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken tatsächlich umgesetzt werden muss. Eine bloße Widmung zur Selbstnutzung sei nicht ausreichend.
Die Tatsache, dass im Streitfall der Sohn des Erblassers frühzeitig einzelne Räume der neben seiner Wohnung liegenden geerbten Doppelhaushälfte zu Lagerzwecken während der Renovierungsarbeiten nutzte, erkannte das Gericht nicht als tatsächlichen Einzug an. Auch eine zweifellos vorhandene Absicht der Selbstnutzung (wie im Streitfall sogar vom Gericht festgestellt) könne die tatsächliche Nutzung nicht ersetzen.
Zur Frage der im Urteilsfall fast 3 Jahre andauernden Renovierungs-/Sanierungsmaßnahmen – hier wurden auch Trocknungsarbeiten vorgenommen – entschied das Finanzgericht, dass dem Erben anzulasten sei, dass er „keine schnellere Möglichkeit“ erfragt und angewandt habe, das Haus trockenzulegen, und im Übrigen die angespannte Auftragslage des beauftragten Unternehmers „hingenommen“ habe. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Erwerber nicht darlegen konnte, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten habe, und lehnte eine Steuerbefreiung für das Familienheim ab.
Nach diesem Urteil dürfte es – insbesondere bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen Erbfall und Einzug – schwierig werden, den Nachweis zu führen, dass die Ursache bei einem infolge von Renovierungsarbeiten verzögerten Einzug in die Wohnung nicht im Einflussbereich des Erwerbers liegt.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist Revision (Az. des BFH: II R 46/19) eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die hohen Anforderungen bestätigen wird.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, ist zu empfehlen, die unternommenen Renovierungsschritte
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