Einnahmen bzw. Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Dienst oder im Auftrag für Vereine, Schulen, gemeinnützige Körperschaften, öffentliche Einrichtungen o. Ä. sind steuerbegünstigt.
Entsprechende Einnahmen bleiben bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Fallen im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit Aufwendungen (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) an, stellt sich die Frage, inwieweit diese steuerlich berücksichtigt werden können.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (siehe R 3.26 Abs. 9 LStR) kommt ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur dann in Betracht, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfrei betrag übersteigen.
Der Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 20. November 2018 VIII R 17/16) hat jetzt seine aktuelle Rechtsprechung (siehe hierzu BFH-Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15) bestätigt. Dazu hat er entschieden, dass „Verluste“ aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro jährlich nicht übersteigen.
T erhält für eine Trainertätigkeit von einem Sportverein 1.200 € im Jahr. T sind in diesem Zusammenhang Aufwendungen (insbesondere Fahrtkosten) in Höhe von 1.800 € entstanden.
Nach Auffassung des Gerichts würde bei einer Nichtberücksichtigung der Ausgaben der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Daher können auch in diesen Fällen die übersteigenden Aufwendungen (im Beispiel 600 Euro) steuerlich geltend gemacht und als Verlust mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Eine Berücksichtigung von Verlusten ist allerdings ausgeschlossen, wenn dauerhaft keine Gewinne zu erwarten sind.
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