Im Zusammenhang mit einer Reform der Pflegeversicherung [Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG); vgl. Bundesrats-Drucksache 220/23.] und aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Beschluss vom 07.04.2022 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16.) sollen ab 01.07.2023 die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands von Eltern angepasst werden. Der Grundbeitragssatz steigt dann um 0,35% auf 3,4% und der Zuschlag für über 23-jährige Kinderlose um 0,25% auf 0,6%.
Neu ist eine Beitragssatzreduzierung für das 2. bis 5. Kind (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes) um jeweils 0,25%, die – wie der Kinderlosenzuschlag – nur auf den Arbeitnehmeranteil anzuwenden ist; der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Kinderzahl 1,7%.
Danach gelten ab 01.07.2023 für Arbeitnehmer folgende Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung: (Siehe § 55 Abs. 1 und 3 SGB XI n. F.; siehe auch Informationsbrief Januar 2023 Nr. 6 zum bisherigen Recht.)
Kinder | Beitragsanteil in % | (Die Sonderregelung für Sachsen bleibt bestehen.) | |
Arbeitnehmer | Arbeitgeber | ||
kinderlos | Versicherte bis 23 Jahre | 1,7 | 1,7 |
Versicherte über 23 Jahre | 2,3 (1,7 + 0,6) | 1,7 | |
1 (beliebiges Alter) | Grundbeitrag (bleibt bestehen) | 1,7 | 1,7 |
2 bis 25 Jahre | neue Reduzierung Arbeitnehmerbetrag | 1,45 (1,7 – 0,25) | 1,7 |
3 bis 25 Jahre | neue Reduzierung Arbeitnehmerbetrag | 1,2 (1,7 – 2 x 0,25) | 1,7 |
4 bis 25 Jahre | neue Reduzierung Arbeitnehmerbetrag | 0,95 (1,7 – 3 x 0,25) | 1,7 |
5 und mehr bis 25 Jahre | neue Reduzierung Arbeitnehmerbetrag | 0,7 (1,7 – 4 x 0,25) | 1,7 |
Infolge der Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung werden auch die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug zum 01.07.2023 angepasst. Falls der Lohnsteuerabzug für Juli und August 2023 noch nicht gemäß der neuen Ablaufpläne möglich ist, soll der Lohnsteuerabzug bis zum 01.09.2023 entsprechend berichtigt werden, soweit es für den Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist. (Ein entsprechendes BMFSchreiben ist in Vorbereitung.)
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