Sie gehören auch zu den Arbeitnehmern, die von Ihrem Arbeitgeber Sachbezugswerte in Form von Verpflegung oder einer Unterkunft erhalten?
Beziehen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Die Höhe für Sachbezugswerte wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2018 (siehe § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung n. F.) können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,23 Euro anzusetzen. Dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden (siehe dazu § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG).
Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Restaurantschecks/-gutscheine mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert – d. h. für 2018 bis zu einem Betrag von 6,33 Euro (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR) für eine Mahlzeit täglich – zur Einlösung in Gaststätten abgibt.
Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitgeber auf Gutscheine verzichtet und stattdessen Barzuschüsse an Arbeitnehmer für den Erwerb einer Mahlzeit leistet. Überschreitet der Zuschuss den Betrag von arbeitstäglich 6,33 Euro nicht, ist lediglich der Sachbezugswert von 3,23 Euro pro Mahlzeit anzusetzen. Informationen hierzu finden Sie auch in unserem Beitrag „Sachbezüge 2017: Folgen für Lohnsteuer und Sozialversicherung” (siehe dazu auch: BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 – IV C 5 – S 2334/08/10006 | BStBl 2016 I S. 238).
Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.