Sind Vorsteuerbeträge aus EU-Mitgliedstaaten erstattungsfähig?

Vorsteuerbeträge

Vielleicht kennen Sie das: Sie sind Unternehmerin oder Unternehmer und im Ausland unterwegs auf einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe tätig. Vor Ort bezahlen Sie Rechnungen für z. B. Meetings oder Messestände – können Sie die im Ausland entrichteten Vorsteuerbeträge anschließend zu Hause geltend machen? Ja!

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben, können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung der Vorsteuerbeträge aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form (s. § 18g UStG) über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen (s. dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 UStAE).
Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen (s. Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE).
Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern).

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraftstoffen).

Der Vergütungsantrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen (s. Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE).