Ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Ab 2023 kann in diesen Fällen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden; dabei erfolgt eine Kürzung für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben. [Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl 2022 I S. 2294)]
Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit oder steht ein häusliches Arbeitszimmer nicht zur Verfügung, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nur über die Homeoffice-Pauschale möglich. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend, d. h. zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit eines Tages (bis 31.12.2022: ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von künftig 6 Euro, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden.
Steht für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrern), ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeführt wird; in diesem Fall kann die Tagespauschale neben den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden. [Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl 2022 I S. 2294)]
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