Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber

Umzugskosten

Der Arbeitgeber kann die einem Arbeitnehmer bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstandenen Umzugskosten regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten (vgl. § 3 Nr. 13 und 16 EStG sowie zu den aktuellen Pauschalen BMF-Schreiben vom 20.05.2020 – IV C 5 – S 2353/20/10004 [BStBl 2020 I S. 544]).

Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Umzugskosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden, hatte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 06.06.2019 V R 18/18 [BStBl 2020 II S. 293]) entschieden, dass entsprechende Erstattungen (im Streitfall für Maklerkosten) keine steuerbaren Leistungen an Arbeitnehmer darstellen und damit nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 03.06.2020 – III C 2 – S 7100/19/10001 [BStBl 2020 I S. 546]) diese Auffassung bestätigt und wendet sie in allen offenen Fällen an. Danach handelt es sich bei der Übernahme entsprechender Kosten nicht um Vorteile, die als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen sind. Die Erstattungen des Arbeitgebers sind dagegen in der Regel durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt und stehen daher im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.

Da somit keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken vorliegt, kann auch ein Vorsteuerabzug aus den Umzugskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass Rechnungen vorliegen, die auf den Arbeitgeber (und nicht auf den Arbeitnehmer) ausgestellt sind.


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