Sind Kosten für eine künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren abziehbar?

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die wegen der Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau entstehen, können – soweit diese nicht von einer Krankenkasse oder Versicherung erstattet werden – als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden.

Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch, wenn der Ehemann zeugungsunfähig ist und die Ehefrau mit dem Samen eines Dritten – sog. Heterologe künstliche Befruchtung – befruchtet wird (siehe H 33.1–33.4 „Künstliche Befruchtung“ EStH sowie BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10 | BStBl 2011 II S. 414)

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 5. Oktober 2017 VI R 47/15) die steuerliche Berücksichtigung einer heterologen Befruchtung auch bei einer (unfruchtbaren) Frau anerkannt, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einer anderen Frau lebt.

Das Gericht begründet dies damit, dass die Sterilität einer Frau in fester Partnerschaft – unabhängig davon, ob eine homologe oder heterologe Befruchtung erfolgt und ohne Rücksicht auf den Familienstand – auf eine Krankheit (Kinderlosigkeit) zurückzuführen ist und entsprechende Aufwendungen zur Behandlung daher als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Der Einwand, eine heterologe Befruchtung bei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, verstoße gegen Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung, hat das Gericht zurückgewiesen, da es ein entsprechendes explizites Verbot nicht mehr gibt. Die Ärztekammer hatte eine Behandlung durch die so genannte In-vitro-Fertilisation befürwortet.

Die gesetzliche Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für die küsntliche Befruchtung abgelehnt, da dies nur bei miteinander verheirateten Personen gefördert wird.