Abo für Pay-TV als Werbungskosten?

Abo für Pay-TV

Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen – doch gilt das auch für ein Abo für Pay-TV?

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Das heißt u. a., dass die Ausgaben mit den Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen müssen.

Bei Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat (mit)veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen), ist nach R 9.1 Abs. 2 LStR zu unterscheiden:

  • Ist die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung (d. h. unter 10 %), können die Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden (siehe BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 – IV C 3 – S 2227/07/10003 [BStBl 2010 I S. 614], Rz. 11 f.).
  • Doch ist die berufliche Veranlassung von untergeordneter Bedeutung, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar.
  • Desweiteren sind in den übrigen Fällen die gemischten Aufwendungen ggf. aufzuteilen; der berufliche Anteil ist dann abziehbar, wenn er nach objektiven Merkmalen ermittelt oder ggf. geschätzt werden kann (z. B. nach Zeit-, Mengen-, Flächenanteilen oder Anzahl der teilnehmenden Personen).

In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 16. Januar 2019 VI R 24/16) die Berücksichtigung von gemischten Aufwendungen weiter präzisiert. Entsprechend stellte das Gericht klar, dass Aufwendungen eines Fußballtrainers einer Lizenzmannschaft für ein für ein Abo für Pay-TV als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sein können, wenn tatsächlich eine berufliche Veranlassung vorliegt.

Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, um festzustellen, in welchem Umfang das Abo für die Trainertätigkeit verwendet wurde bzw. inwieweit eine private Nutzung vorlag.

 


 

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