Anscheinsbeweis bei betrieblicher Nutzung eines PKW

Anscheinsbeweis

Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass betriebliche PKW auch privat genutzt werden. Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer hat dieser insoweit eine Nutzungsentnahme zu versteuern, die in der Regel nach der 1 %-Regelung ermittelt wird.

Der sog. Anscheinsbeweis – bei dem davon ausgegangen wird, dass der PKW auch privat genutzt wird – kann u. a. entkräftet werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 04.12.2012 VIII R 42/09 [BStBl 2013 II S. 365]).

Nach der neueren finanzgerichtlichen Rechtsprechung kann der Steuerpflichtige den Anschein der (teilweise) privaten Nutzung aber dann nicht entkräften, wenn ihm das andere Fahrzeug beispielsweise aufgrund der Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht, weil ein vergleichbares weiteres Fahrzeug auch regelmäßig durch den Ehepartner bzw. Lebensgefährten genutzt wird.

Niedersächsisches Finanzgericht zum Anscheinsbeweis: Urteil v. 20.03.2019 – 9 K 125/18

Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz bei Nutzung eines gleichwertigen Privat-Kfz durch die Ehefrau

Leitsatz

  1. Ein Steuerpflichtiger kann sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein für private Fahrten zur Verfügung stehendes Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug beispielsweise aufgrund seiner Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Demzufolge kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt. Durch die regelmäßige Nutzung durch den Ehegatten wird der Steuerpflichtige von der Nutzung ausgeschlossen, ihm steht das für private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschränkt zur Verfügung (Anschluss an FG Münster, Urteile vom 11. Mai 2017 13 K 1940/15, EFG 2017, 1083 und 21. Juni 2017 7 K 3919/14, juris, beide rechtskräftig).
  2. Bei Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer bedeutet die unterschiedliche Behandlung eines gleichartigen Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen auch bei einem früheren nachhaltigen Verhalten (im Streitfall: Kein Ansatz eines Privatnutzungsanteils seit Betriebseröffnung über einen Zeitraum von 12 Jahren) weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Das Finanzamt ist daher an die Behandlung in einem früheren Veranlagungszeitraum nicht gebunden.

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