Arbeitgeberzuschuss ab 2019 zur betrieblichen Altersversorgung

Altersversorgung

Seit 2018 ist die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert worden. Durch einen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bieten sich steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer.

Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen oder an Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers sind lohnsteuerfrei, soweit ein jährlicher Höchstbetrag von 8% (bis 2017: 4%) der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (Höchstbetrag für 2019: 6.432 Euro) nicht überschritten wird (siehe § 3 Nr. 63 EStG).

Dabei ist zu beachten, dass die Anhebung des lohnsteuerfreien Höchstbetrags auf 8 % nicht für die Sozialversicherung gilt, hier bleibt es bei einer Beitragsfreiheit von höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Sofern bereits laufende Beiträge z. B. für „alte“ Direktversicherungen gem. § 40b EStG pauschal besteuert werden, sind diese auf den Höchstbetrag anzurechnen (siehe § 52 Abs. 4 Satz 14 f. EStG).

Und Arbeitgeber können durch Tarifvereinbarungen verpflichtet werden, die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch Umwandlung von Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) vorzunehmen.

Im Fall einer Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber zusätzlich 15 % des umgewandelten Arbeitslohns als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Der Zuschuss selbst ist Teil der (steuerfreien) Entgeltumwandlung (vgl. § 1a Abs. 1 und Abs. 1a Betriebsrentengesetz sowie BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 – IV C 5 – S 2333/ 17/10002 [BStBl 2018 I S. 147], Rz. 26 und 31).

Damit kommt die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen dem Arbeitnehmer zugute. Der Pflichtzuschuss gilt für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Für vor 2019 abgeschlossene „Bestandsvereinbarungen“ gilt diese Regelung erst ab dem 1. Januar 2022 (siehe § 26a Betriebsrentengesetz).

 


 

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