Arbeitslohn: Rabatt von dritter Seite

Rabatt von dritter Seite

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch andere Bezüge oder Vorteile wie ein Rabatt von dritter Seite, der einem Arbeitnehmer für die Tätigkeit gewährt wird.

Demgemäß zählen entsprechende Sachbezüge wie (verbilligte) Waren oder Dienstleistungen damit grundsätzlich auch zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Allerdings gilt dies für Zuwendungen von Dritten (z. B. von verbundenen Unternehmen) nur, wenn sie Entgelt für eine Leistung darstellen, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11 [BStBl 2015 II S. 184) und vom 10. April 2014 VI R 62/11 (BStBl 2015 II S. 191]).

Inzwischen sind mehrere Finanzgerichtsurteile (z. B. FG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 5 K 2504/14 E und FG Hamburg vom 29. November 2017 1 K 111/16 [EFG 2018 S. 490]) ergangen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung weniger eng auslegen als die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20. Januar 2015 – IV C 5 – S 2360/12/10002 [BStBl 2015 I S. 143]). So nahmen diese Urteile in den Streitfällen keinen Arbeitslohn von Dritten an.

Danach schließt ein eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten – wie z. B. Steigerung des Umsatzes, leicht zu erschließender Kundenkreis, Auslastungsoptimierung bei Reisen oder Markenbotschafter in der Autoindustrie – die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich aus.

Ein „Überwiegen“ der eigenwirtschaftlichen Interessen sieht das Gericht, anders als die Verwaltung, nicht als erforderlich an. Auch enge Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber – wie z. B. zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter, Zulieferbetrieb oder verbundene Unternehmen – können für sich allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn führen.

Ein Beispiel zum Fall von Rabatt von dritter Seite

Der Autohersteller X ist mit 50 % an dem Zulieferbetrieb Y beteiligt. Die beiden Unternehmen vereinbarten, dass auch die Mitarbeiter von Y Autos der Marke X verbilligt erwerben können.

Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 11. Oktober 2018 7 K 2053/17 [EFG 2019 S. 119]) sah darin keinen Arbeitslohn, da ein eigenwirtschaftliches Interesse von X vorliege. Das Mitarbeiterprogramm sollte den Umsatz von X im Endverbraucherbereich steigern und die Erwerber sollten als Markenbotschafter dienen. Die engen Beziehungen und die Vereinbarung zwischen den Unternehmen traten dahinter zurück.

Jedoch bleibt es abzuwarten, ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (Az. der Revision: VI R 53/18) Bestand haben wird.

 


 

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