Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Unterhalten Sie neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort, liegt regelmäßig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor.

Das bedeutet, dass Sie notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich absetzen können. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Zweitwohnung (z. B. Abschreibungen, Miete, Nebenkosten) und die wöchentliche Familienheimfahrt.

Dazu hat der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung Stellung genommen:

 

Erste Entscheidung zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

In einem Fall (Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Einrichtungsgegenstände und Hausrat grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Entsprechend fallen diese Kosten nicht unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung für die „Nutzung der Unterkunft“ in Höhe von 1.000 Euro monatlich (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Denn Möbel und Haushaltsartikel werden nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt.

Des weiteren sei die Nutzung der Einrichtungsgegenstände nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Entsprechende Aufwendungen können Steuerzahler mit doppelter Haushaltsführung daher, soweit sie notwendig sind – ohne Begrenzung der Höhe nach –, in Form von Abschreibungen oder Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich geltend machen.

Dazu erfolgt keine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro. Folglich steht dieser Betrag ungekürzt für „reine“ Unterkunftskosten zur Verfügung.

 

Zweite Entscheidung zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

In einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 3. April 2019 VI R 15/17) hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung am Beschäftigungsort als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden kann.

Hierbei veräußerte im Streitfall ein Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit am Beschäftigungsort die bislang beruflich genutzte Zweitwohnung. Daraufhin fiel bei der Rückzahlung eines zur Finanzierung der Wohnung eingesetzten Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Nach Auffassung des Gerichts wurde durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer – regelmäßig nicht steuerbarer – Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet.

Daher entschied das Gericht, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden kann.

 


 

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