Ausgleich von Totalverlusten bei Wertpapieren

Wertpapieren

Wertveränderungen bei Gegenständen des Privatvermögens bleiben steuerlich grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme gilt für sog. private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 23 EStG wie z. B. Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung.

Seit 2009 sind indessen auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen grundsätzlich steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 EStG).

Allerdings gelten für entsprechende Verluste Einschränkungen. Denn diese können nicht mit anderen Einkünften, sondern nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Desweiteren glit für Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren als weitere Einschränkung, dass diese wiederum nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden dürfen (vgl. § 20 Abs. 6 EStG). Nicht ausgeglichene Verluste dürfen zur Verrechnung mit entsprechenden Einkünften aus Kapitalvermögen in Folgejahre vorgetragen werden.

Fraglich war, ob auch der Totalausfall einer Kapitalforderung zu einem (verrechenbaren) Verlust aus Kapitalvermögen führt.

 

Rechtliche Auffassung zum Ausgleich von Totalverlusten bei Wertpapieren

Dazu vertritt die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 – IV C 1 – S 2252/08/ 10004 [BStBl 2016 I S. 85], Rz. 60) die Auffassung, dass ein Forderungsausfall keine Veräußerung darstellt und ein derartiger Verlust daher nicht zu berücksichtigen ist.

Dagegen war der Bundesfinanzhof dieser Auffassung (Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15) für den Ausfall einer privaten Darlehensforderung bereits entgegengetreten und hatte die Verrechnung im Rahmen des § 20 Abs. 6 EStG zugelassen.

Zudem erkennt das Gericht in einer weiteren Entscheidung(BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 37/15) auch die Verluste bei Knock-out-Zertifikaten an. Das sind Finanzprodukte, die bei Erreichen einer bestimmten Knock-out-Schwelle (z. B. einem bestimmten Dax-Index) verfallen.

Damit dürfte grundsätzlich geklärt sein, dass nicht nur ein Teilverlust bei Veräußerung, sondern auch der Totalverlust von Wertpapieren zu einem steuerlichen Verlust aus Kapitalvermögen führt.

 


 

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