Begrenzt abziehbare Sonderausgaben

begrenzt abziehbare Sonderausgaben

Bestimmte Aufwendungen können als begrenzt abziehbare Sonderausgaben vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abgezogen werden.

Wie Sie durch begrenzt abziehbare Sonderausgaben mehr Netto vom Netto erhalten, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.

Dies gilt für Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind.

Allerdings müssen Sie Sonderausgaben für das Kalenderjahr 2018 bis spätestens 31. Dezember 2018 leisten.

Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungsauftrag erhält (vgl. H 11 EStH).

Dazu gilt: Zahlen Sie mittels (Kredit-)Karte, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird.

 

Das sind begrenzt abziehbare Sonderausgaben:

Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, können auf Antrag bis zu 13.805 Euro – ggf. erhöht um für den Ehepartner geleistete Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung – abgezogen werden. Lebt der Unterhaltsempfänger in einem EU- bzw. EWR-Staat, siehe § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Doch dafür ist Voraussetzung, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Abzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird.

Die Zustimmung gilt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und für zukünftige Jahre. Sie kann nur vor Beginn eines Jahres zurückgenommen werden.

 

Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Auch Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort, Tagesmutter oder Au-pairs) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Begünstigt sind 2⁄3 der auf die Betreuung entfallenden Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind jährlich. Es muss eine Rechnung, ein Dienst- bzw. Arbeitsvertrag, Gebührenbescheid etc. vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.

Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder wenn Kinder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Vgl. zu den Kinderbetreuungskosten auch BMF-Schreiben vom 14. März 2012 – IV C 4 – S 2221/07/0012 (BStBl 2012 I S. 307).

 

Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Zudem können Sie Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Lernmittel, Studiengebühren usw.) bis zu einer Höhe von 6.000 Euro (bei Zusammenveranlagung für jeden Ehepartner) jährlich geltend machen.

Allerdings ist ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses möglich.

 

Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

30 % des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen in EU-/EWRStaaten und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind und Eltern paar können als Sonderausgaben abgezogen werden.

Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt.

 

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG)

Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWR-Staaten (siehe dazu auch § 10b Abs. 1 Satz 2 ff. EStG) können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4% der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind auch Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen, wenn diese nicht den Sport, die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeitgestaltungen fördern.

Ferner können Sie Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren geltend machen.

Darüber hinaus können Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer begünstigten Stiftung bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro (Ehepartner: 2 Mio. Euro) innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgezogen werden (siehe § 10b Abs. 1a EStG).

Übrigens sind vom Zuwendungsempfänger erhaltene Zuwendungsbestätigungen längstens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und bei Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen.

Hingegen reicht bei „Kleinspenden“ bis zu 200 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle i. d. R. ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus (siehe § 50 EStDV).

 

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG, § 10b Abs. 2 EStG)

Zudem werden Zuwendungen an politische Parteien mit 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) im Kalenderjahr.

Dazu können darüberhinausgehende Beträge wiederum bis höchstens 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen gilt ein entsprechender Abzug von der Einkommensteuer.

Allerdings ist ein Sonderausgabenabzug für darüberhinausgehende Beträge hier ausgeschlossen.

 

Überdies könen Sie auch Aufwendungen als unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben geltend machen. Alles Wissenwerte dazu finden Sie in unserem Beitrag “Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben”.

 


Welche Vorsorgeaufwendungen Sie als Sonderausgaben geltend machen können, erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag “Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben 2018″.


 

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