Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben 2018

Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben 2018

Auch Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben können vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abgezogen werden.

Hierfür haben wir Ihnen eine Übersicht der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen zusammengestellt – damit Sie bereits heute schon von Ihrer Altersvorsorge profitieren.

Bereits in unseren letzten Beiträgen “Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben” und “Begrenzt abziehbare Sonderausgaben” haben wir Sie informiert, welche Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, Sie geltend machen können.

 

Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben 2018

Beiträge zur Altersversorgung im Hinblick auf Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben 2018
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • berufsständische Versorgungseinrichtungen
  • landwirtschaftliche Alterskassen
  • Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung (sog. Basisrente-Alter)

Begünstigt sind ab 2005 abgeschlossene Verträge, die nur die Zahlung einer monatlichen (Leib-)Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschlüssen seit 2012: ab dem 62. Lebensjahr) vorsehen.

Ebenfalls berücksichtigt werden können darin Beiträge zur ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder von Hinterbliebenen (nur Ehepartner und Kinder). Dazu siehe auch die BMF-Anwendungsschreiben im Anhang 1a/II zum amtlichen Einkommensteuer-Handbuch.

Hierbei gilt: Die Ansprüche aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein, d. h. nicht in einem Betrag aus gezahlt werden.

  • Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsminderungsversicherung (sog. Basisrente-Erwerbsminderung)

Hier sind Beiträge für eine ab 2014 abgeschlossene eigenständige Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsversicherung begünstigt, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen (Leib-)Rente für einen Versicherungsfall vorsieht, der spätestens bis zum 67. Lebensjahr eintritt.

Ebenfalls dürfen Ansprüche aus der Basisrente-Erwerbsminderung nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) bb) EStG sowie die oben genannten BMF-Schreiben).

Höchstmöglicher Abzug

Hierzu sollten Sie beachten, dass bis zum Jahr 2019 zu prüfen ist, ob der Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach den bis Ende 2004 geltenden Regelungen günstiger ist (sog. Günstigerprüfung; vgl. § 10 Abs. 4a EStG).

Das kann insbesondere bei Selbständigen der Fall sein, die ihre Altersversorgung überwiegend mit (alten) Kapitallebensversicherungen bestreiten.

Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse) sind bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 € (Ehepartner 47.424 €) in 2018 mit 86 %5 anzusetzen.

Es ergeben sich somit maximale Abzugsbeträge von:

  • Alleinstehende: 20.392 €
  • Ehepartner: 40.784 €

Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberanteile und -zuschüsse etc.

Dazu vermindert sich der Höchstbetrag um einen entsprechenden fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen, wie z. B. bei Vorstandsmitgliedern einer AG, Beamten, Abgeordneten, Richtern oder Soldaten.

Dies gilt auch für nicht rentenversicherungspflichtige GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer mit Pensionsanspruch gegenüber ihrer Gesellschaft (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).

  • Private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente)
Höchstmöglicher Abzug

Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage (§ 10a EStG).

Falls ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht, erhalten Ehepartner jeweils den Höchstbetrag,

 

Sonstige Vorsorgeaufwendungen im Hinblick auf  Sonderausgaben 2018
  • Gesetzliche Basiskrankenversicherung
  • Private Basiskrankenversicherung
  • Pflegeversicherung (sog. Basisversorgung)

In Betracht kommen Beiträge für eine Basisversorgung (auch für Kinder und Ehepartner) – ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen und ohne steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (siehe dazu auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EStG).

Höchstmöglicher Abzug

Unbegrenzter Abzug!

Falls die Beiträge zur Basisversorgung die unten genannten Höchstbeträge übersteigen, ist eine Berücksichtigung von anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht möglich.

  • Beiträge zur Basisversorgung die Höchstbeträge unterschreiten
    • über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge (z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherungen, Anteil für Krankengeld)
    • weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflichtversicherungen; „alte“ Kapital-, Lebens- und Rentenversicherungen
Höchstmöglicher Abzug

Begrenzter Abzug,

  • wenn Anspruch auf steuerfreie (Arbeitgeber-)Zuschüsse etc. besteht (z. B. Arbeitnehmer): 1.900 €. Steuerfreie Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse werden nicht berücksichtigt;
  • wenn die Beiträge allein getragen werden (z. B. Selbständige): 2.800 €

Übrigens ergibt sich bei Ehepartnern der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehepartner jeweils zustehenden Höchstbeträge.

 


 

Möchten Sie regelmäßig Neuigkeiten aus dem Steuer- und Finanzrecht sowie nützliche Steuertipps erhalten?

Abonnieren Sie unseren Newsletter! (Sie erhalten keine Werbemails und wir geben Ihre Adresse auch nicht weiter – siehe unsere Datenschutzerklärung)

Newsletter abonnieren