Auch Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben können vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abgezogen werden.
Hierfür haben wir Ihnen eine Übersicht der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen zusammengestellt – damit Sie bereits heute schon von Ihrer Altersvorsorge profitieren.
Bereits in unseren letzten Beiträgen “Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben” und “Begrenzt abziehbare Sonderausgaben” haben wir Sie informiert, welche Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, Sie geltend machen können.
Begünstigt sind ab 2005 abgeschlossene Verträge, die nur die Zahlung einer monatlichen (Leib-)Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschlüssen seit 2012: ab dem 62. Lebensjahr) vorsehen.
Ebenfalls berücksichtigt werden können darin Beiträge zur ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder von Hinterbliebenen (nur Ehepartner und Kinder). Dazu siehe auch die BMF-Anwendungsschreiben im Anhang 1a/II zum amtlichen Einkommensteuer-Handbuch.
Hierbei gilt: Die Ansprüche aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein, d. h. nicht in einem Betrag aus gezahlt werden.
Hier sind Beiträge für eine ab 2014 abgeschlossene eigenständige Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsversicherung begünstigt, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen (Leib-)Rente für einen Versicherungsfall vorsieht, der spätestens bis zum 67. Lebensjahr eintritt.
Ebenfalls dürfen Ansprüche aus der Basisrente-Erwerbsminderung nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) bb) EStG sowie die oben genannten BMF-Schreiben).
Hierzu sollten Sie beachten, dass bis zum Jahr 2019 zu prüfen ist, ob der Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach den bis Ende 2004 geltenden Regelungen günstiger ist (sog. Günstigerprüfung; vgl. § 10 Abs. 4a EStG).
Das kann insbesondere bei Selbständigen der Fall sein, die ihre Altersversorgung überwiegend mit (alten) Kapitallebensversicherungen bestreiten.
Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse) sind bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 € (Ehepartner 47.424 €) in 2018 mit 86 %5 anzusetzen.
Es ergeben sich somit maximale Abzugsbeträge von:
Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberanteile und -zuschüsse etc.
Dazu vermindert sich der Höchstbetrag um einen entsprechenden fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen, wie z. B. bei Vorstandsmitgliedern einer AG, Beamten, Abgeordneten, Richtern oder Soldaten.
Dies gilt auch für nicht rentenversicherungspflichtige GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer mit Pensionsanspruch gegenüber ihrer Gesellschaft (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage (§ 10a EStG).
Falls ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht, erhalten Ehepartner jeweils den Höchstbetrag,
In Betracht kommen Beiträge für eine Basisversorgung (auch für Kinder und Ehepartner) – ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen und ohne steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (siehe dazu auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EStG).
Unbegrenzter Abzug!
Falls die Beiträge zur Basisversorgung die unten genannten Höchstbeträge übersteigen, ist eine Berücksichtigung von anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht möglich.
Begrenzter Abzug,
Übrigens ergibt sich bei Ehepartnern der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehepartner jeweils zustehenden Höchstbeträge.
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