Betriebsausgaben für Gartenfest mit Geschäftsfreunden – gemischte Veranlassung

Betriebsausgaben für Gartenfest mit GeschäftsfreundenGeschäftsfreunden

Der Betriebsausgabenabzug für Veranstaltungen mit Geschäftsfreunden kann ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn es sich um (unangemessene) Repräsentationsaufwendungen handelt, die privat mitveranlasst sind.

Doch der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 15. Januar 2019 X R 6/17) hat klargestellt, dass solche Veranstaltungen nur unter das (vollständige) Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen, wenn es sich dabei um Aufwendungen handelt, die für eine „überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation“ getragen werden.

 

Der Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf: Gartenfest mit Geschäftsfreunden

Bei dem Gartenfest einer Anwaltskanzlei hatte ein Finanzgericht (FG Düsseldorf vom 31. Juli 2018 10 K 3355/16 F, U [EFG 2019 S. 22]; Az. des BFH: VIII B 129/18 [Nichtzulassungsbeschwerde]) keine unverhältnismäßige Repräsentation feststellen können. Die Bewirtung hatte eher einen rustikalen bis gutbürgerlichen Charakter.

Und die Gesamtaufwendungen pro Teilnehmer lagen bei ca. 60 Euro. Da aus dem Vergleich mit dem Freibetrag von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen sich demnach auch keine Unangemessenheit der Höhe nachergibt, war das Abzugsverbot nicht anzuwenden.

Jedoch sah das das Finanzgericht die Aufwendungen für die Veranstaltung als privat mitveranlasst an und ließ im Schätzwege 50 % der Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zu. Da sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben und eine genaue zahlenmäßige Aufteilung von Geschäftsfreunden nicht möglich war.

Teilnehmer waren Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftskontakte aus Politik, Presse, Wirtschaft, Sport und öffentlichem Leben. Auch für die Mandanten konnte das Gericht eine private Mitveranlassung nicht ausschließen, insbesondere da diese in der Einladung überwiegend mit Vornamen angeredet wurden.

Grundsätzlich lässt die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 – IV C 3 – S 2227/07/10003 [BStBl 2010 I S. 614]) einen Abzug des betrieblichen bzw. beruflichen Anteils bei gemischt veranlassten Aufwendungen zu, wenn eine Aufteilung nach objektiven Kriterien wie z. B. Zeit-, Mengen-, Flächenanteilen oder auch Personengruppen möglich ist.

 


 

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