Doppelbesteuerung von Renten legal?

Doppelbesteuerung von Renten

Die Renten-Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14) hat erneut festgestellt, dass die seit 2005 geltende Besteuerung von Altersrenten – insbesondere von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – „grundsätzlich“ verfassungsgemäß ist. Allerdings darf es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Das bedeutet, dass eine Besteuerung der Altersrenten in dem Umfang unzulässig ist, wie die Vorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden konnten.

Der Nachweis einer solchen Doppelbesteuerung muss vom Steuerpflichtigen erbracht werden und ist frühestens bei Beginn des Rentenbezugs möglich.
Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt. Bei der Berechnung ist von den Nominalbeträgen auszugehen, d. h., Auswirkungen wie Inflation o. Ä. sollen unberücksichtigt bleiben.

Offengelassen hat der Bundesfinanzhof allerdings wichtige Detailfragen wie z. B.:

  • Wie groß ist der Anteil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich früher als Sonderausgaben ausgewirkt haben?
  • Sind ggf. aus den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen Anteile herauszurechnen, die kalkulatorisch nicht auf den Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente entfallen?
  • Sind bei der Ermittlung des steuerfrei gestellten Rententeilbetrags der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, der im Einkommensteuertarif enthaltene Grundfreibetrag usw. einzubeziehen?
  • Ist von der statistischen Lebenserwartung des Rentners auszugehen oder ist auch die (höhere) Lebenserwartung des Lebenspartners zu berücksichtigen?

Wie viel Rente muss tatsächlich versteuert werden?
Wie viel Rente tatsächlich versteuern werden muss, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab:

  • Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern;
  • ab 2006 sind 52 Prozent der Rente steuerpflichtig;
  • ab 2007 sind es 54 Prozent;
  • ab 2010 sind es 60 Prozent;
  • ab 2015 sind es 70 Prozent;
  • ab 2016 sind es 72 Prozent;
  • ab 2017 sind es 74 Prozent;
  • ab 2040 wird jeder Rentner seine Rente zu 100 Prozent versteuern müssen.

Welche Steuersätze gelten für Rentner?
Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Steuersatz berechnet. D. h. je höher das Einkommen, desto höher ist der Steuersatz.

  • Bis zu 8.820 Euro Jahreseinkommen
    Alleinstehende Rentner müssen keine Einkommensteuer zahlen. Ehepaare in Rente zahlen keine Einkommensteuer bei einem Jahreseinkommen von bis zu 17.640 Euro.
  • 8.821 Euro bis 13.469 Euro Jahreseinkommen
    Alleinstehende Rentner müssen mit einer Einkommenssteuer zwischen einem Prozent und 7,2 Prozent rechnen. Für Ehepaare in Rente gilt der gleiche Steuersatz bei doppelt so hohem Jahreseinkommen.
  • 13.470 Euro bis 52.881 Euro Jahreseinkommen
    Alleinstehende Rentner zahlen zwischen 7,2 und 26,5 Prozent Einkommensteuer. Für Ehepaare in Rente gilt der gleiche Steuersatz bei doppelt so hohem Jahreseinkommen.
  • 52.882 Euro bis 250.730 Euro Jahreseinkommen
    Alleinstehende Rentner müssen 26,5 bis 38,7 Prozent Einkommensteuer zahlen. Für Ehepaare in Rente gilt der gleiche Steuersatz bei doppelt so hohem Jahreseinkommen.
  • Ab 250.731 Euro Jahreseinkommen
    Alleinstehende Rentner zahlen den Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Ehepaare in Rente müssten ein Jahreseinkommen von mehr als 501.462 Euro beziehen, um den Spitzensteuersatz von 45 Prozent zu zahlen.