Im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. „Jahressteuergesetz 2019“, kurz: JStG 2019) – plant der beschlossene Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen regelmäßig ab dem 1. Januar 2020 – u. a. einige einkommensteuerliche Änderungen.
Hierbei führt das JStG 2019 eine neue Steuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen ein. Danach sind die Vorteile eines Wohnraumnehmers (z. B. eines Studierenden) aus der Nutzung einer ihm zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft bzw. Wohnung und der ihm als Sachbezug gestellten Verpflegung gegen die Einbringung von Leistungen im Privathaushalt eines Wohnraumgebers (z. B. eines Seniors oder einer jungen Familie) steuerfrei.
Die empfangenden Dienstleistungen sind beim Wohnraumgeber ebenfalls steuerfrei (neuer § 3 Nr. 49 EStG).
Hierdurch sollen Eltern die Vorsorgeaufwendungen von Kindern unabhängig davon als „eigene“ Sonderausgaben geltend machen können, ob der Unterhalt von den Eltern in Form von Bar- oder Sachleistungen geleistet wurde.
Damit übernimmt das JStG 2019 die gegenüber der neuen BFH-Rechtsprechung günstigere Verwaltungsregelung in das Gesetz.
Als Alternative zur Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte (siehe § 3 Nr. 15 EStG) sieht das JStG 2019 eine Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit in Höhe von 25 % vor. Auch wenn die Sachbezüge nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Entsprechend erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale im Fall der Lohnsteuerpauschalierung.
Das JStG 2019 will die steuerliche Förderung der Elektromobilität weiter ausgebauen:
Das JStG 2019 schränkt die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro ein. Insbesondere Zuwendungen für private (Zusatz-)Versicherungen der Arbeitnehmer sind nicht mehr begünstigt.
Dazu wird bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer (Mitarbeiterwohnungen) künftig regelmäßig kein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete bezahlt.
Das JStG 2019 soll die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen – je nach Dauer der Abwesenheit – ab 2020 von 24 Euro auf 28 Euro bzw. von 12 Euro auf 14 Euro anheben.
Entsprechend können Kraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, neben der Verpflegungspauschale eine Übernachtungspauschale von 8 Euro täglich als Werbungskosten geltend machen.
Entgegen der aktuellen Rechtsprechung soll das JStG 2019 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 regeln, dass die Uneinbringlichkeit einer privaten Kapitalforderung, die Ausbuchung oder die Übertragung wertloser Kapitalanlagen auf einen Dritten nicht als steuerlich wirksame Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 6 EStG berücksichtigt wird.
Nach dem Gesetzentwurf zum “Jahressteuergesetz 2019” sind neben einkommensteuerlichen Regelungen auch umsatzsteuerliche Änderungen geplant. Dazu erfahren Sie mehr in unserem Beitrag “Geplante Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer“.
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