Erleichterungen beim Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG erfüllt.

Zu den Anforderungen gehört die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers dessen Postfachdaten angegeben werden (siehe Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE).

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 15. November 2017 Rs. C-374/16 „Geissel“ und Rs. C-375/16 „Butin“) hat entschieden, dass es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass der Rechnungsaussteller Nan der angegebenen Anschrift seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Es reicht aus, wenn er unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist.

Der Bundesfinanzhof (Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16) hat diese Auffassung übernommen und seine Rechtsprechung geändert.

Danach ist der Vorsteuerabzug auch dann zulässig, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nur eine „Briefkastenanschrift“ angibt, unter der er aber (postalisch) erreichbar ist.

Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen, der Vorsteuerabzug nach EU-Recht nicht versagt werden darf. Dies gilt dann, wenn der Unternehmer nicht wusste und wissen konnte, dass der betreffende Eingangsumsatz in eine von seinem Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war – oder dass ein vorangegangener oder nachfolgender Unternehmer in der Lieferkette Umsatzsteuer hinterzogen hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2018 V R 28/16).


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