Förderung des Mietwohnungsneubaus

Förderung des Mietwohnungsneubaus

Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ zugestimmt (Bundesrats-Drucksachen 607/18 und 303/19).

Danach können Sie für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 5% jährlich zusätzlich zu der „normalen“ Gebäudeabschreibung von 2% in Anspruch nehmen (neuer § 7b EStG).

Begünstigt sind sowohl die Schaffung von neuem Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden als auch entsprechende Baumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Für die Anschaffung einer neuen Wohnung erhalten Sie nur dann eine Förderung, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt.

 

Welche Sonderabschreibungen kommen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Betracht?

Sonderabschreibungen kommen unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Zum einen müssen Sie den Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) zur Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 stellen.
  • Zum anderen dürfen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche nicht übersteigen.
  • Des weiteren müssen Sie die neue Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen. Dementsprechend erfüllt die vorübergehende Beherbergung von Personen, z. B. die Vermietung als Ferienwohnung, diese Voraussetzung nicht.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt. Als Unternehmen erhalten Sie die steuerlichen Vergünstigungen nur insoweit, als Sie bestimmte EU-beihilferechtliche Voraussetzungen einhalten (vgl. § 7b Abs. 5 EStG n. F.).

Die Sonderabschreibungen können Sie letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 bzw. für das vor dem 1. Januar 2027 endende Wirtschaftsjahr geltend machen. Das gilt auch, wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist (§ 52 Abs. 15a EStG n. F.).

Die Sonderabschreibungen werden rückgängig gemacht, wenn die (begünstigte) Wohnung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder (steuerfrei) veräußert wird. Oder wenn die Baukostenobergrenze von 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche innerhalb des 4-jährigen Abschreibungszeitraums durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.

 


 

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