Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers (z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Zuschüsse für Kinderbetreuung oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung) können nach bisheriger Rechtslage regelmäßig lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungsfrei gezahlt werden, wenn die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden.
Dazu hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Denn nach Auffassung des Gerichts sei jede Leistung „zusätzlicher“ Arbeitslohn, die verwendungs- bzw. zweckgebunden erbracht wird.
Danach könnten Arbeitgeber bestimmte Leistungen auch durch Gehaltsumwandlung finanzieren, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden.
Hierzu plant der Gesetzgeber als Reaktion auf diese Rechtsprechung eine einschränkende gesetzliche Regelung. Danach sollen Sachbezüge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nur dann unter die Steuerbegünstigungen fallen, wenn
Dabei ist zu beachten: Dies würde bedeuten, dass bei einer Gehaltsumwandlung für die genannten Leistungen regelmäßig die Lohnsteuerfreiheit oder eine Lohnsteuerpauschalierung nicht in Betracht kommt.
Hierbei wendet die Finanzverwaltung diese Regelung bereits in allen offenen Fällen an (siehe § 8 Abs. 4 EStG i. d. F. des Entwurfs eines Grundrentengesetzes; BMF-Schreiben vom 05.02.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017).
Aufgrund einer bereits beschlossenen Gesetzesänderung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG n. F.) hat diese Regelung auch Auswirkungen auf die Besteuerung von sonstigen Sachbezügen, wie z. B. bei der Überlassung von (Tank)Gutscheinen an Arbeitnehmer.
Da die Anwendung der 44 Euro-Freigrenze seit dem 01.01.2020 davon abhängig ist, dass die o. a. Voraussetzungen für eine „zusätzliche“ Leistung erfüllt sind, würden die Steuerbegünstigungen für sonstige Sachbezüge im Rahmen einer Gehaltsumwandlung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen.
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