Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

Grundsteuer-Erlass

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.

Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG), besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigen gewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).

Minderung des RohertragsGrundsteuer-Erlass
um mehr als 50 % bis 99 %25 %
um 100 %50 %

Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer leer stehenden Wohnung muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

Hierfür ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer versucht haben muss, den Kreis der möglichen Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Angesichts der weitreichenden Nutzung des Internets ist es im Regelfall erforderlich, dass eine Bewerbung leer stehender Immobilien über dieses Medium – und zwar auch in den einschlägigen Suchportalen – erfolgt.

Nicht ausreichend ist dagegen das Anbieten z. B. lediglich auf der Homepage des beauftragten Maklers (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15).

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2020 ist bis zum 31.03.2021 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).


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