Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, geltend gemacht werden.
Die Leistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen, d. h., es muss sich um Tätigkeiten handeln, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden (BMF-Schreiben vom 9. November 2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 | BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 11).
Darüber hinaus muss die Dienstleistung im Haushalt ausgeführt werden (§ 35a Abs. 2 und 4 EStG).
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15 | BStBl 2016 II S. 47) hatte bereits entschieden, dass es sich bei der Betreuung eines Haustieres in der Wohnung des Besitzers um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt.
Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, Beschäftigung und Ausführen werden üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts erbracht. Fraglich war bisher, ob auch das reine Ausführen eines Hundes begünstigt ist und als „im Haushalt“ erbracht angesehen werden kann, wenn es über die Grundstücksgrenzen hinausgeht.
In einer aktuellen Entscheidung ging der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 25. September 2017 VI B 25/17 BFH/NV 2018 S. 39; FG Hessen vom 1. Februar 2017 12 K 902/16 | EFG 2017 S. 1446) davon aus, dass auch das Ausführen eines Hundes von ein bis zwei Stunden außerhalb der Grundstücksgrenzen noch nach räumlich funktionaler Auslegung als im Haushalt erbracht angesehen werden kann. Dies gilt, wenn der Hund in der Wohnung abgeholt und anschließend wieder dorthin zurückgebracht wird.
Eine längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustieres, z. B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist dagegen nicht als im Haushalt ausgeführt anzusehen und entsprechend nicht begünstigt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 9. November 2016 – Fußnote 16 – Anlage 1 m„ Tierbetreuungs- oder -pflegekosten“).