Nach der sogenannten Kleinunternehmerregelung (vgl. § 19 UStG) wird die für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn deren „Gesamtumsatz“ (einschließlich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten bemessen, jedoch ohne bestimmte steuerfreie Umsätze und Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen.
Wie bei Gebrauchtwarenhändlern zu verfahren ist, die von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Gebrauch machen, ist unklar.
Bei dieser Besteuerungsform wird die geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Marge) bemessen und nicht nach den insgesamt vereinnahmten Entgelten.
Die Prüfung, ob ein Gebrauchtwarenhändler die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, erfolgt bisher jedoch anhand der vereinnahmten Entgelte (siehe Abschn. 19.3 Abs. 1 Satz 5 UStAE).
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 7. Februar 2018 XI R 7/16) sieht das höherrangige EU-Recht dagegen vor, dass bei Gebrauchtwarenhändlern die Prüfung der Kleinunternehmergrenzen anhand der – gegenüber den vereinnahmten Entgelten deutlich geringeren – Margen erfolgen soll.
Das Gericht hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt.
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