Wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt, zahlt ab dem kommenden Jahr höhere Beiträge für die Künstlersozialabgabe.
Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.
Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (siehe § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz).
Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 01.01.2021 von derzeit 4,2% auf 4,4% der gezahlten Entgelte heraufgesetzt wird (siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021).
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