Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2017

Bundeskabinett beschließt Anhebung des Mindestlohns von 8,50 Euro auf 8,84 Euro

Die Mindestlohn-Kommission (paritätisch besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro um 4 % auf 8,84 Euro je Zeitstunde anzuheben. Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2016 eine entsprechende Verordnung bestätigt und folgt damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni. Damit wird die Entscheidung der Mindestlohnkommission umgesetzt und verbindlich gemacht.

Mindestlohngesetz schreibt Überprüfung des Mindestlohns im Zwei-Jahrestakt vor
Nach dem Mindestlohngesetz wird durch eine ständige Kommission der Tarifpartner alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns entschieden. Die Mindestlohnkommission evaluiert zudem fortlaufend die Auswirkungen des Mindestlohns und berichtet der Bundesregierung alle zwei Jahre darüber. Der Mindestlohnkommission gehören an: Je drei stimmberechtigte Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwei beratende Wissenschaftler und der Vorsitzende.

Steigen die Tariflöhne, steigt der Mindestlohn
Die Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am 28. Juni 2016 nachlaufend an der Tarifentwicklung (Branchen-Tarifabschlüssen der vergangenen 15 Monate) orientiert.
Die Mindestlohnkommission ist vom Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ausgegangen: Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Maßstab dabei sind die tariflichen Stundenlöhne (ohne Sonderzahlungen) und deren monatliche Entwicklung. Laut Statistischem Bundesamt entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4,0 Prozent. Dabei ist die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab 1. März 2016 eingerechnet. Dieser wird bei der nächsten Anpassung im Jahr 2018 ausgeklammert, um ihn nicht doppelt anzurechnen. Deshalb stellte die Mindestlohnkommission für die nächste Entscheidung in 2018 – gültig ab 1. Januar 2019 – einen Tarifindex von 3,2 Prozent fest.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge als Ausnahmen
Nach dem Mindestlohngesetz stehen abweichende tarifvertragliche Regelungen bis zum 31. Dezember 2017 über dem Mindestlohn. Davon betroffen sind die Fleischwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1. Januar 2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro vorsehen. Für Zeitungszusteller gilt zudem ab dem 1. Januar 2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 Euro.

Keine Ausnahmen mehr ab 2018
Ab dem 1. Januar 2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro bekommen.

Auswirkungen auf Minijobs
Achtung: Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist ab 2017 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird!

Link zur Meldung der Bundesregierung