Möblierungszuschlag bei ortsüblicher Miete?

Möblierungszuschlag

Befinden sich bei Beginn eines Mietverhältnisses Einrichtungsgegenstände in der vermieteten Wohnung, werden diese regelmäßig mitvermietet und ggf. als Möblierungszuschlag in Rechnung gestellt.

Hierzu gehören z. B. Wohnzimmer- oder Esszimmereinrichtungen, Schränke, Teppiche, aber auch Einbauküchen, Kühlschränke oder Waschmaschinen.

Für diese möbliert vermietete Wohnung kann die ortsübliche Miete aufgrund des gesteigerten Nutzungswerts regelmäßig um einen Möblierungszuschlag erhöht werden.

Steuerlicher Rahmen für den Möblierungszuschlag

Bedeutung kann dieser Möblierungszuschlag auch steuerlich erhalten. Und zwar in dem Fall, wenn eine (teil)möblierte Wohnung verbilligt z. B. einem Angehörigen überlassen wird. Denn in diesem Fall können die Werbungskosten nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn die gezahlte Miete mindestens 66 % der Vergleichsmiete beträgt.

Der Möblierungszuschlag ist dann bei der ortsüblichen Marktmiete im Sinne von § 21 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass die gezahlte Miete nicht die steuerliche Grenze von 66 % für die Anerkennung des vollen Werbungskostenabzugs erreicht.

Gesetzlicher Rahmen für den Möblierungszuschlag

Der Bundesfinanzhof  hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 14/17) nun klargestellt, dass ein Zuschlag nur in dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn er sich aus dem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise komme laut Bundesfinanzhof  nicht in Betracht.

Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung nach Auffassung des Gerichts als marktüblich anzusehen.

Gibt der Mietspiegel keine entsprechenden Hinweise und kann auch ein am örtlichen Markt realisierbarer Möblierungszuschlag nicht ermittelt werden, ist die ortsübliche Miete ohne Zuschlag maßgebend.


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