Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen

Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70% der als angemessen anzusehenden Aufwendungen übersteigen; d. h., 30 % der angemessenen Aufwendungen sind nichtabzugsfähig.

Hierbei sind Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen nachzuweisen, indem Ort, Tag, Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festgehalten werden.

Zudem müssen die Aufzeichnungen zeitnah erfolgen. Denn eine Nachholung der Angaben, z. B. nach zwei Jahren anlässlich einer Betriebsprüfung, ist nicht ausreichend (siehe „Nachholung von Angaben“ EStH).

Dagegen ist der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungskosten in voller Höhe zulässig (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Die zugrundeliegenden Aufwendungen müssen angemessen sein und die üblichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug sind zu beachten (insbesondere muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen).

Dazu erkannte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 9. April 2019 5 K 5119/18 [EFG 2019 S. 1142]) den Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen an, obwohl die erforderlichen Angaben erst ca. vier Jahre nach der Bewirtung und damit nicht zeitnah gemacht wurden.

Zwar konnte durch die Nachholung der Angaben so nicht der Betriebsausgabenabzug, aber wenigstens der Vorsteuerabzug „gerettet“ werden.


Gut zu wissen:

Zur Abgrenzung zwischen betrieblichem und geschäftlichem Anlass von Bewirtungen finden Sie die gesetzliche Regelung in R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR:

“Betrieblich veranlasste Aufwendungen für die Bewirtung von Personen können geschäftlich oder nicht geschäftlich (>Absatz 7) bedingt sein. Ein geschäftlicher Anlass besteht insbesondere bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Auch die Bewirtung von Besuchern des Betriebs, z.B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist geschäftlich veranlasst. Bei geschäftlichem Anlass sind die Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht zum Abzug zugelassen, soweit sie den dort genannten Prozentsatz der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen übersteigen. […]”

“Nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst ist ausschließlich die Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens. Geschäftlich veranlasst ist danach die Bewirtung von Arbeitnehmern von gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen (z.B. Mutter- oder Tochterunternehmen) und mit ihnen vergleichbaren Personen. Nur in dem Maße, wie die Aufwendungen auf die nicht geschäftlich veranlasste Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens entfallen, können sie unbegrenzt abgezogen werden. […]”

Oder lesen Sie einfach unsere Beiträge „Sind Aufwendungen für eine betriebliche Geburtstagsfeier absetzbar?“ und „Betriebsausgaben für Gartenfest mit Geschäftsfreunden – gemischte Veranlassung“.

 


 

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